Geschäftsordnung des MNTG
Der Main-Neckar-Turngau gibt sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und zur klaren Abgrenzung der Verantwortung folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Der/die Vorsitzende (mit den drei Stellvertretern/innen in Absprache) a) beruft die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen ein und erstellt eine Tagesordnung b) leitet die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen c) hält Kontakt zu den Vereinen und Verbänden mit deren Vorsitzenden bzw. Abteilungsleitern d) ehrt verdiente Mitglieder gemäß einer Ehrungsordnung e) vertritt den MNTG nach außen gegenüber Verwaltungen, Behörden und anderen Institutionen f) vertritt den Turngau im Badischen Turner-Bund (Hauptausschuss) g) überwacht die Finanzen zusammen mit dem Vorstandsmitglied für Finanzen und den Kassenprüfern/innen h) pflegt den Kontakt zu den Fachschaften i) hält Verbindung zu den Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden j) vertritt den MNTG in den Sportkreisen k) hilft bei bzw. koordiniert die Vereinsberatung (Mitarbeitergewinnung, Modernisierung, juristische und steuerrechtliche Fragen, EDV, Kooperationen, Jubiläen, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Sponsoring, Sportentwicklung usw.) l) trägt die Hauptverantwortung bei kulturellen und sportlichen Maßnahmen (z.B. Turngala, Gauturnfeste, o.Ä.) im MNTG.
§ 2 Der Vorstand Der Vorstand berät über:
1. ideelle, organisatorische, verwaltungs- und satzungsmäßige Gesamtkonzeption a) Strukturfragen, Organisationsfragen, Satzungsfragen, Rechtsfragen b) Ehrungsanträge gem. Ehrungsordnung
2. Finanz-, Haushalts- und Steuerfragen: a) Absicherung der Kassengeschäfte b) Beratung von Haushaltsplänen, Kassenabschlüssen und Finanzierungen c) Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des MNTG
3. Öffentlichkeitsarbeit: a) Kontaktpflege zur Tages- und Fachpresse b) Berichterstattung über Veranstaltungen des MNTG c) Kontaktpflege zu den Rundfunkanstalten und anderen Medien d) Werbungsangelegenheiten e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pressewarten
4. Turnen (Freizeit und Gesundheitssport): a) Erarbeitung einer Konzeption für die vielfältige, turnerische Breitenarbeit sowie der Freizeitgestaltung und des gesundheitsorientierten Sporttreibens. b) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen d) Durchführung von Gauturnfesten e) Betreuung der Vereine bei überregionalen Veranstaltungen (Landes- und Deutsche Turnfeste, Gymnaestraden)
5. Wettkampfsport a) Erarbeitung von Konzeptionen im Leistungsbereich b) Schulung von Übungsleitern/innen, Aktiven und Kampfrichtern/innen c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen d) Unterstützung des Leistungsgedankens und Förderung von Leistungsgruppen
6. Turnspiele (ergänzend zu Punkt 2.4 und 2.5) a) Ausbildung von Schiedsrichtern b) Durchführung von Fortbildungen, Anhörung der Interessenvertreter/innen c) Bereitstellung von Auszeichnungen für Meisterschaften, Meisterschaftsehrungen
7. Frauenarbeit a) Planung und Koordinierung der Frauenarbeit im MNTG b) Zusammenarbeit mit anderen Frauenverbänden und mit der Frauenvertretung im BTB c) Frauenförderung, Benennung bzw. Durchsetzung der besonderen Rechte von Frauen im MNTG d) Fortbildung auf dem Gebiet des Frauenturnens, der Gymnastik/ Sportgymnastik, der Aerobic, dem Gesundheitssport sowie für Ältere/ Senioren
8. Jugendarbeit a) Beachtung der Beschlüsse des Jugendausschusses b) Unterstützung der Jugendvertretung bei der Durchführung von Kinderturnfesten und Jugend-wettkämpfen c) Berücksichtigung der Interessen der Jugend bei Gau-, Landes- und Deutschen Turnfesten, soweit der MNTG Einfluss hat.
§ 3 Aufgabenverteilung 1. Die einzelnen Aufgaben werden nach Beschluss des Vorstandes jeweils den zuständigen Vorstandsmitglieder bzw. Fachwarten/innen zugeteilt.
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des MNTG. Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und der Fachwarte/innen.
3. Der Vorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle, die aus einem Leiter/einer Leiterin und weiteren Helfern zusammengesetzt sein kann. Dieser obliegen die Erledigung des Schriftverkehrs und der Verwaltungsarbeiten des MNTG.
§ 4 Allgemeine Richtlinien 1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich auf Einladung der/der Vorsitzenden zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Mitarbeiter/innen ohne festes Amt können die Vorstandschaft ergänzen und unterstützen und dadurch in die Arbeit des Turngaues hineinwachsen. Diese können als kooptiertes Mitglied an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
3. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. In geeigneten Fällen (z.B. Ehrungen) können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
4. Der Erlass von Fachgebietsordnungen und Wettkampfbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 5 Geschäftsordnung für die Vollversammlung 1. Anträge: Anträge zur Vollversammlung können stellen: - der Hauptausschuss - der Vorstand - die MNTJ - die Ausschüsse - die Mitgliedsvereine
Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die eingehenden Anträge werden durch Tischvorlage bekannt gemacht. Der Vorstand kann Dringlichkeitsanträge noch während der Vollversammlung einreichen. Die Frist zur Einreichung von Dringlichkeitsanträgen endet mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes Anträge.
2. Abstimmungen: Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Anträge und bei Wahlen. Über Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie auf der Tagesordnung stehen bzw. in der sie eingebracht worden sind. Abgestimmt wird offen mit Stimmkarten bzw. per Akklamation, sofern das Gremium nichts anderes beschließt.
3. Wahlen: Der Vorstand beruft einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Personen. Sie bestimmen unter sich den/die Vorsitzenden/e. Dieser/diese hat die Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen. Nach seiner/ihrer Wahl zum/zur Vorsitzenden führt dieser/diese die weiteren Wahlen durch. Gewählt wird mit offener Stimmabgabe, wenn die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, wird schriftlich gewählt.
Vor jedem Wahlgang ist der/die Vorgeschlagene zu fragen, ob er/sie zur Kandidatur bereit ist, bzw. ob er/sie nach seiner/ihrer Wahl bereit ist, die Wahl anzunehmen.
§ 6 Gültigkeit der Ordnung Diese Geschäftsordnung ersetzt die im März 2003 beschlossene Ordnung. Sie tritt mit Wirkung vom 13. März 2008 in Kraft.
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