Inhaltsverzeichnnis
Ordnung des Verbandsbereichs Lehrwesen / Bildung
Ordnung des Verbandsbereichs Turnen
Ordnung des Verbandsbereichs überfachliche Aufgaben
Ordnung des Verbandsbereichs Wettkampfsport
Ehrungsordnung 2014
Ordnung zur Sportlerehrung
Ordnung für die Sportlerehrung Seit 1998 führt der Main-Neckar-Turngau jährlich bei der Arbeitstagung bzw. bei der Vollversammlung die Ehrung erfolgreicher Sportler/innen durch. Die Vorschläge für die zu ehrenden Sportler/innen müssen aus den jeweiligen Fachgebieten kommen. Der Vorstand des MNTG entscheidet über jeden Antrag. | ||||||||||||||||||
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Der Hauptausschuss des MNTG hat diese Ordnung am 29. September 2007 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft. | ||||||||||||||||||
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Ordnung des Ausschusses Gleichstellung und Personalentwicklung (AGP)
Ordnung des Ausschusses Gleichstellung und Personalentwicklung (AGP) im MNTG § 1 Ziele und Aufgaben Die Aufgaben der Gleichstellung und Personalentwicklung im MNTG sind in § 12 der Satzung des MNTG festgelegt. § 2 Zusammensetzung des Ausschusses (1) Den Ausschuss bilden das Vorstandsmitglied Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung als Vorsitzende/-r und weitere Mitglieder. (2) Weitere Mitglieder: • eine Vertreterin des Frauenausschusses des MNTG • ein/-e Vertreter/-in des Verbandsbereichs Lehrwesen/Bildung • ein/-e Vertreter/-in des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) • ein/-e Vertreter/-in des Verbandsbereichs Wettkampfsport • einem/einer Vertreter/-in der MNTJ (3) Scheidet vor Ablauf der Amtszeit eines der weiteren Mitglieder aus, benennt der Ausschuss Gleichstellung und Personalentwicklung eine/-n Nachfolger/-in für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bei Bedarf können mit Zustimmung des Vorstands zusätzliche Personen kooptiert werden. Diese sind nicht stimmberechtigt. § 3 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Der AGP ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig: • Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Gleichstellung • gezielte Förderung und Integration aller Mitglieder für Führungspositionen auf verschiedenen Ebenen im MNTG (Verein und Gau) • Entwicklung von Ideen und Vorschlägen zur fachlichen und überfachlichen Zusammenarbeit • Vorschlagsrecht zur Änderung dieser Ordnung • Festlegung von perspektivischen Zielen • Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen zur Beschlussfassung für übergeordnete Beschlussgremien • Kontaktpflege mit anderen Organen und Gliederungen im MNTG • Öffentlichkeitsarbeit • Aufbau und Kontaktpflege von Netzwerken • Kooperation mit dem Bereichsvorstand Lehrwesen/Bildung bzgl. Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen (2) Aufgaben der/des Vorsitzenden des AGP • verantwortliche Führung des Ausschusses • fachliche Gesamtverantwortung • Festlegung der Tagesordnung sowie Einberufung und Leitung der Sitzungen des AGP • Koordination der Kompetenzen der Ausschussmitglieder • Vertretung des AGP im Vorstand des MNTG • Vertretung des AGP in Organen und Gremien des MNTG • Vertretung der Anliegen gegenüber Verbänden, Gremien und Institutionen außerhalb des MNTG • Planung, Koordination und Durchführung von überfachlichen Seminaren • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Turngauen • Aufbau und Kontaktpflege von Netzwerken § 4 Sitzungen Der AGP tagt nach Bedarf. Die Einladung zu den Sitzungen des AGP erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Nichtbestellung des Ausschusses AGP fallen die im § 3 benannten Aufgaben dem Frauenausschuss zu. § 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 09.02.2009 in Kraft. Vorherige Ordnungen des Ausschusses AGP verlieren hiermit ihre Gültigkeit. |
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Ordnung zur Frauenarbeit
Ordnung für die Frauenarbeit im MNTG § 1 Ziele und Aufgaben Die Ziele und Aufgaben ergeben sich gemäß § 12 der Satzung des Main-Neckar-Turngaus (MNTG). Diese beinhalten im Wesentlichen die Bereiche überfachliche Frauenarbeit, Interessenvertretung der Frauen im MNTG und in den Gremien innerhalb und außerhalb des Sports, sowie die Federführung in der Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans. § 2 Zusammensetzung des Frauenausschusses (1) Den Frauenauschuss bilden: • das Vorstandsmitglied für Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung • die Ressortleiterin Gesundheitssport • die Fachwartin Gerätturnen weiblich • die Fachwartin Sportgymnastik • die Fachwartin allgemeine Gymnastik • die Fachwartin Aerobic • die Fachwartin Ältere Turnerinnen • die Fachwartin Seniorenturnen • die Fachwartin Frauenturnen • die Fachwartin Gymnastik/Tanz • die Fachwartin Dance • eine Vertreterin der MNTJ (2) Scheidet vor Ablauf der Amtszeit eines der weiteren Mitglieder aus, benennt der Frauenausschuss eine Nachfolgerin für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. § 3 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Der Frauenausschuss ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig: • Wahrnehmung der frauenspezifischen Interessen • Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen • Verstärkte Eingliederung von Frauen in Führungspositionen in verschiedenen Ebenen des MNTG (Verein, Gau) • Entwicklung von Ideen und Vorschlägen zur fachlichen und überfachlichen Zusammenarbeit • Umsetzung des Frauenförderplanes (FFP) • Vorschlagsrecht zur Änderung dieser Ordnung • Festlegung von perspektivischen Zielen • Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen zur Beschlussfassung für übergeordnete Beschlussgremien • Kontaktpflege mit anderen Organen und Gliederungen im MNTG • Öffentlichkeitsarbeit • Informationsaustausch mit anderen Frauenorganisationen • Aufbau und Kontaktpflege von Netzwerken • Gezielte Förderung und Integration von Mädchen und Frauen auf verschiedenen Ebenen des Turngaues • Beratung von Grundsatzfragen des Frauenausschusses • Systematischer Entwurf von Perspektiven und Orientierungshilfen für die Frauenarbeit im MNTG (2) Aufgaben der/des Vorsitzenden des Frauenauschusses • Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Leitung der Sitzungen des Frauenausschusses MNTG • Koordinierung der Kompetenzen und Verantwortungsbereiche der Ausschussmitglieder • Vertretung des Frauenausschusses im Vorstand des MNTG • Vertretung der Anliegen gegenüber Verbänden, Gremien und Institutionen außerhalb des MNTG • Planung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Frauentreff beim Gauturnfest etc.) • Kooperation mit dem Verbandsbereich Lehrwesen/Bildung bzgl. Lehrmaßnahmen § 4 Kooptierte Mitglieder Für Projektaufgaben ist die Einsetzung kooptierter Mitglieder im Ausschuss jederzeit möglich. Die Genehmigung erfolgt über den Vorstand des MNTG. § 5 Sitzungen Der Frauenausschuss tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einladung zur Sitzung des Frauenausschusses erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Zustellung der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. § 6 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 09.07.09 in Kraft. Vorherige Ordnungen für den Frauenbereich verlieren hiermit ihre Gültigkeit. |
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Finanzordnung
Finanzordnung des MNTG Die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Kassenführung, sowie die Vermögensverwaltung im Main-Neckar-Turngau. Sie ist verbindlich für alle Mitarbeiter/innen im Turngau. § 1 Haushaltsplan Zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes legt das Vorstandsmitglied für Finanzen jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres dem Hauptausschuss einen im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellten Haushaltsplan zur Genehmigung vor. Der Haushaltsplan ist entsprechend den Bedürfnissen des MNTG und nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu gliedern. Er orientiert sich an den Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres. Der genehmigte Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Haushaltsführung. § 2 Haushaltsüberwachung Die Haushaltsüberwachung obliegt dem Vorstandsmitglied für Finanzen. Er/Sie gibt dem Vorstand jederzeit auf Wunsch eine Übersicht über die aktuelle Finanzlage. § 3 Jahresabschluss Das Vorstandsmitglied für Finanzen legt spätestens 4 Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres und vor jeder Vollversammlung dem Vorstand den Jahresabschluss vor. Der Vorstand stellt den Jahresabschluss fest. Dem Hauptausschuss ist er zur Genehmigung vorzulegen. § 4 Mehrausgaben Die genehmigten Haushaltsansätze dürfen ohne Begründung nicht überschritten werden. Sie sind gegenseitig deckungsfähig. Der Vorstand kann Mehrausgaben, die im Laufe eines Jahres notwendig werden, genehmigen, wenn die Deckung gesichert ist. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Bewilligungsbescheide verwendet werden. § 5 Buchführung Die Buchführung obliegt dem Vorstandsmitglied für Finanzen. Die Zahlungsanweisung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder einem/r Stellvertreter/in. Die Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Das Vermögen des Turngaues ist nachzuweisen. Über das Inventar ist ein Bestandsverzeichnis zu führen. § 6 Zahlungsverkehr Der Zahlungsverkehr soll unbar abgewickelt werden. Verfügungsberechtigung über die Konten des Turngaues haben neben dem Vorstandsmitglied für Finanzen der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen. § 7 Reisekosten Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des Turngaues ersetzt. Die Reisekostenordnung ist Bestandteil dieser Ordnung. Die bei den Mitarbeitern anfallenden allgemeinen Verwaltungskosten (Material, Telefon, Porto usw.) werden gegen Nachweis erstattet. § 8 Gebührenordnung Organisationsbeiträge, Gebühren und sonstige Kosten werden nach der Gebührenordnung berechnet. Zum Ausgleich des Haushalts jeweils notwendige Änderungen sind vom Vorstand des MNTG zu beschließen. § 9 Inkrafttreten Diese Finanzordnung wurde am 29.09.2007 vom Hauptausschuss beschlossen und tritt sofort in Kraft. |
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Gebührenordnung
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Reisekostenordnung
Reisekostenordnung des MNTG § 1 Sitzungen, Tagungen, Vertretungen: (1) Fahrtkosten a) Es werden die Kosten der Deutschen Bahn, 2. Klasse, erstattet. Die Sondertarife der Deutschen Bahn sind zu nutzen. b) PKW-Benutzung: 0,30 € je Km (Bitte Gemeinschaftsfahrten vereinbaren) (2) Tagegeld: - bis 6 Std. Abwesenheit 6,00 € - über 6 Std. Abwesenheit 11,00 € - über 9 Std. Abwesenheit 15,00 € Das Tagegeld wird gekürzt bei Gestellung - von Frühstück um 3,00 € - von Mittagessen um 5,00 € - von Abendessen um 5,00 € (3) Übernachtung: - Bei nachgewiesener Übernachtung 13,00 € Höhere Kosten gegen Vorlage der Rechnung. Bei Vereinsveranstaltungen, Jubiläen und sonstigen Vertretungen ist vorher mit der Geschäftsstelle abzuklären, wer die Vertretung des MNTG übernimmt. § 2 Lehrgänge des MNTG: (1) Referent/innen: Fahrtkosten lt. Ziff. 1 a, Übernachtung und Aufwandsentschädigung: - je Lehreinheit (45 min.) 21,00 € - bei Kampfrichter-Ausbildung je Lehreinheit 12,50 € (2) Lehrgangsleiter/in: Fahrtkosten lt. Ziff. 1 a, Übernachtung und Aufwandsentschädigung: je Tag 13,00 € Ist die/der Lehrgangsleiter/in gleichzeitig als Referent/in tätig, wird sie/er als Referent/in entschädigt. (3) Lehrgangsteilnehmer/innen: Keine Kostenerstattung Bei Einladung auf Veranlassung des MNTG (für Gauriegen, Gaumannschaften, Vorführgruppen) erfolgt Kostenerstattung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Vorstandschaft des MNTG. § 3 Meisterschaften und Wettkämpfe: (1) Wettkampfleitung: Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtung, lt. § 1 (2) Kampf- und Schiedsrichter: Die teilnehmenden Vereine haben auf eigene Kosten einen Kampf- bzw. Schiedsrichter zu stellen. Sollte ein Vereine keinen einen Kampf- bzw. Schiedsrichter stellen können, kann vom MNTG ein Aufwandsentgelt in Höhe von 50,00 € erhoben. In begründeten Fällen kann die Vorstandschaft des MNTG auf Antrag des Fachgebiets andere Regelungen zulassen. Werden Kampf- bzw. Schiedsrichter vom MNTG eingesetzt, werden die Fahrtkostenerstattung analog § 1.1 übernommen. Diese Kampf- bzw. Schiedsrichter erhalten ein Tagegeld. Tagegeld pro Einsatz 1/2 Tag 6,00 € ganzer Tag 12,00 € Für Gau- und Bergturnfeste können Sonderregelungen durch die Vorstandschaft des MNTG erfolgen. Bei Kinderturnfesten haben die teilnehmenden Vereine ebenfalls entsprechend ihrer Teilnehmerzahl Kampf- und Schiedsrichter zu stellen. § 4 Abrechnungen: Jede Maßnahme ist mit allen Kosten (Porto, Tel., Kopien, Hallenmiete usw.) komplett in einer Abrechnung zu erfassen und bei dem Vorstandsmitglied Finanzen einzureichen. § 5 Inkrafttreten Der Hauptausschuss des MNTG hat diese Ordnung am 29.09.07 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft. |
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Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des MNTG Der Main-Neckar-Turngau gibt sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und zur klaren Abgrenzung der Verantwortung folgende Geschäftsordnung: § 1 Der/die Vorsitzende (mit den drei Stellvertretern/innen in Absprache) a) beruft die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen ein und erstellt eine Tagesordnung b) leitet die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen c) hält Kontakt zu den Vereinen und Verbänden mit deren Vorsitzenden bzw. Abteilungsleitern d) ehrt verdiente Mitglieder gemäß einer Ehrungsordnung e) vertritt den MNTG nach außen gegenüber Verwaltungen, Behörden und anderen Institutionen f) vertritt den Turngau im Badischen Turner-Bund (Hauptausschuss) g) überwacht die Finanzen zusammen mit dem Vorstandsmitglied für Finanzen und den Kassenprüfern/innen h) pflegt den Kontakt zu den Fachschaften i) hält Verbindung zu den Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden j) vertritt den MNTG in den Sportkreisen k) hilft bei bzw. koordiniert die Vereinsberatung (Mitarbeitergewinnung, Modernisierung, juristische und steuerrechtliche Fragen, EDV, Kooperationen, Jubiläen, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Sponsoring, Sportentwicklung usw.) l) trägt die Hauptverantwortung bei kulturellen und sportlichen Maßnahmen (z.B. Turngala, Gauturnfeste, o.Ä.) im MNTG. § 2 Der Vorstand Der Vorstand berät über: 1. ideelle, organisatorische, verwaltungs- und satzungsmäßige Gesamtkonzeption a) Strukturfragen, Organisationsfragen, Satzungsfragen, Rechtsfragen b) Ehrungsanträge gem. Ehrungsordnung 2. Finanz-, Haushalts- und Steuerfragen: a) Absicherung der Kassengeschäfte b) Beratung von Haushaltsplänen, Kassenabschlüssen und Finanzierungen c) Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des MNTG 3. Öffentlichkeitsarbeit: a) Kontaktpflege zur Tages- und Fachpresse b) Berichterstattung über Veranstaltungen des MNTG c) Kontaktpflege zu den Rundfunkanstalten und anderen Medien d) Werbungsangelegenheiten e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pressewarten 4. Turnen (Freizeit und Gesundheitssport): a) Erarbeitung einer Konzeption für die vielfältige, turnerische Breitenarbeit sowie der Freizeitgestaltung und des gesundheitsorientierten Sporttreibens. b) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen d) Durchführung von Gauturnfesten e) Betreuung der Vereine bei überregionalen Veranstaltungen (Landes- und Deutsche Turnfeste, Gymnaestraden) 5. Wettkampfsport a) Erarbeitung von Konzeptionen im Leistungsbereich b) Schulung von Übungsleitern/innen, Aktiven und Kampfrichtern/innen c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen d) Unterstützung des Leistungsgedankens und Förderung von Leistungsgruppen 6. Turnspiele (ergänzend zu Punkt 2.4 und 2.5) a) Ausbildung von Schiedsrichtern b) Durchführung von Fortbildungen, Anhörung der Interessenvertreter/innen c) Bereitstellung von Auszeichnungen für Meisterschaften, Meisterschaftsehrungen 7. Frauenarbeit a) Planung und Koordinierung der Frauenarbeit im MNTG b) Zusammenarbeit mit anderen Frauenverbänden und mit der Frauenvertretung im BTB c) Frauenförderung, Benennung bzw. Durchsetzung der besonderen Rechte von Frauen im MNTG d) Fortbildung auf dem Gebiet des Frauenturnens, der Gymnastik/ Sportgymnastik, der Aerobic, dem Gesundheitssport sowie für Ältere/ Senioren 8. Jugendarbeit a) Beachtung der Beschlüsse des Jugendausschusses b) Unterstützung der Jugendvertretung bei der Durchführung von Kinderturnfesten und Jugend-wettkämpfen c) Berücksichtigung der Interessen der Jugend bei Gau-, Landes- und Deutschen Turnfesten, soweit der MNTG Einfluss hat. § 3 Aufgabenverteilung 1. Die einzelnen Aufgaben werden nach Beschluss des Vorstandes jeweils den zuständigen Vorstandsmitglieder bzw. Fachwarten/innen zugeteilt. 2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des MNTG. Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und der Fachwarte/innen. 3. Der Vorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle, die aus einem Leiter/einer Leiterin und weiteren Helfern zusammengesetzt sein kann. Dieser obliegen die Erledigung des Schriftverkehrs und der Verwaltungsarbeiten des MNTG. § 4 Allgemeine Richtlinien 1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich auf Einladung der/der Vorsitzenden zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2. Mitarbeiter/innen ohne festes Amt können die Vorstandschaft ergänzen und unterstützen und dadurch in die Arbeit des Turngaues hineinwachsen. Diese können als kooptiertes Mitglied an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 3. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. In geeigneten Fällen (z.B. Ehrungen) können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 4. Der Erlass von Fachgebietsordnungen und Wettkampfbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. § 5 Geschäftsordnung für die Vollversammlung 1. Anträge: Anträge zur Vollversammlung können stellen: - der Hauptausschuss - der Vorstand - die MNTJ - die Ausschüsse - die Mitgliedsvereine Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die eingehenden Anträge werden durch Tischvorlage bekannt gemacht. Der Vorstand kann Dringlichkeitsanträge noch während der Vollversammlung einreichen. Die Frist zur Einreichung von Dringlichkeitsanträgen endet mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes Anträge. 2. Abstimmungen: Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Anträge und bei Wahlen. Über Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie auf der Tagesordnung stehen bzw. in der sie eingebracht worden sind. Abgestimmt wird offen mit Stimmkarten bzw. per Akklamation, sofern das Gremium nichts anderes beschließt. 3. Wahlen: Der Vorstand beruft einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Personen. Sie bestimmen unter sich den/die Vorsitzenden/e. Dieser/diese hat die Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen. Nach seiner/ihrer Wahl zum/zur Vorsitzenden führt dieser/diese die weiteren Wahlen durch. Gewählt wird mit offener Stimmabgabe, wenn die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, wird schriftlich gewählt. Vor jedem Wahlgang ist der/die Vorgeschlagene zu fragen, ob er/sie zur Kandidatur bereit ist, bzw. ob er/sie nach seiner/ihrer Wahl bereit ist, die Wahl anzunehmen. § 6 Gültigkeit der Ordnung Diese Geschäftsordnung ersetzt die im März 2003 beschlossene Ordnung. Sie tritt mit Wirkung vom 13. März 2008 in Kraft. |
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