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Inhaltsverzeichnnis

Ordnung des Verbandsbereichs Lehrwesen / Bildung
Ordnung des Verbandsbereichs Turnen
Ordnung des Verbandsbereichs überfachliche Aufgaben
Ordnung des Verbandsbereichs Wettkampfsport
Ehrungsordnung 2014
Ordnung zur Sportlerehrung
Ordnung des Ausschusses Gleichstellung und Personalentwicklung (AGP)
Ordnung zur Frauenarbeit
Finanzordnung
Gebührenordnung
Reisekostenordnung
Geschäftsordnung
Alle Ordnungen als pdf-Datei

 

Ordnung des Verbandsbereichs Lehrwesen / Bildung

Ordnung des Verbandsbereichs Lehrwesen/Bildung

§ 1 Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben ergeben sich gemäß § 10 der Satzung des Main-Neckar-Turngaus (MNTG). Diese beinhalten im Wesentlichen Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Kampfrichter/innen sowie Schiedsrichter/innen.

§ 2 Zusammensetzung des Verbandsbereichs Lehrwesen / Bildung
(1) Der Bereichsvorstand als Führungsgremium
Führungsgremium in allen fachlichen Angelegenheiten des Verbandsbereichs Lehrwesen/Bildung ist gemäß § 10 Abs.1 der MNTG - Satzung der Bereichsvorstand Lehrwesen/Bildung.

(2) Organe des Verbandsbereichs Lehrwesen/Bildung
(2.1) Bereichsvorstand Lehrwesen/ Bildung
(2.2) Gautagung Lehrwesen/Bildung
(2.2.1) Zusammensetzung des Bereichsvorstandes Lehrwesen/Bildung
(gemäß § 10 Abs. 7 der MNTG - Satzung)
• Der/die Bereichsvorsitzende/r Lehrwesen/Bildung
• Ressortleiter/-in Aus- und Fortbildung
• Ressortleiter/-in Schule/Kindergarten
• einem/einer Vertreter/-in der MNTJ
(2.2.2) Zusammensetzung der Gautagung Lehrwesen/Bildung
• Mitglieder des Bereichsvorstands Lehrwesen/Bildung
• Mitglieder der Ressorts
• Lehrbeauftragte der Fachgebiete

(3) Aufgaben des/der Bereichsvorsitzenden Lehrwesen/Bildung
• Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bereichsvorstands Lehrwesen/Bildung und seiner Organe
• Koordination der Vorstandsbereiche
• Vertretung des Verbandsbereichs gegenüber anderen Institutionen
• Vertretung des Verbandsbereichs im Vorstand des MNTG und im Hauptausschuss des MNTG
• Vertretung gegenüber anderen Bildungsanbietern im Sport

(4) Zusammensetzung und Aufgaben der Ressorts
(4.1) Ressort Aus- und Fortbildung
(4.1.1) Ressortleiter/in Aus und Fortbildung
• Koordination und Organisation der dezentralen Grundlehrgänge im MNTG
• Koordination und Zusammenarbeit mit den Lehrbeauftragten der Fachgebiete
• Einberufung und Leitung der Ressortsitzungen
(4.1.2) weitere Mitglieder im Ressort Aus und Fortbildung
• Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen aus den Fachgebieten und Bereichen des MNTG
• Ein/e Vertreter/in der MNTJ

Entscheidungen des Ressorts Aus- und Fortbildung müssen vom Bereichsvorstand Lehrwesen/Bildung genehmigt werden.

(4.2) Ressort Schule/Kindergarten
(4.2.1) Ressortleiter/in Schule/Kindergarten
• Beobachtung der Entwicklung im Vorschul- und Schulbereich (Schulentwicklung)
• Unterstützung von Vereinen bei Kooperationen mit Kindergärten oder Schulen
• Kontakt zu den entsprechenden Gremien anderer Verbände
• Einberufung und Leitung der Ressortsitzungen
(4.2.2) weitere Mitglieder im Ressort Schule/Kindergarten
• Mindestens ein/e Vertreter/in der MNTJ
• Bis zu drei Beisitzer mit beratender Stimme

Entscheidungen des Ressorts Schule/Kindergarten müssen vom Bereichsvorstand Lehrwesen/Bildung genehmigt werden.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Bereichsvorstand ist für die nachfolgend genannten Aufgaben und Entscheidungen zuständig:
• Verantwortliche Führung des Verbandsbereiches Lehrwesen/Bildung
• Fachliche Gesamtverantwortung und Vertretung des Verbandsbereichs nach innen und außen
• Beratung von Grundsatzfragen der Aus- und Fortbildung unter besonderer Berücksichtigung der verbandspolitischen Gegebenheiten und Auswirkungen
• Koordination der Aus- und Fortbildung im MNTG
• Das Konzipieren der praktischen Arbeit in den verschiedenen Bereichen der Aus- und Fortbildung in Abstimmung mit den Lehrbeauftragten der Fachgebiete des MNTG
• Die Erarbeitung von Vorlagen zur Beschlussfassung von übergeordneten Organen
• Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen aus dem Bereich Aus- und Fortbildung außerhalb des MNTG

§ 4 Kooptierte Mitglieder
Für Projektaufgaben ist die Einsetzung kooptierter Mitglieder im Bereichsvorstand jederzeit möglich. Die Genehmigung erfolgt über den Vorstand des MNTG.

§ 5 Sitzungen
Die Sitzungen werden vom Bereichsvorsitzenden Lehrwesen/Bildung spätestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 26.05.2008 in Kraft. Vorherige Ordnungen des Verbandsbereichs Lehrwesen / Bildung verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Ordnung des Verbandsbereichs Turnen

Ordnung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)

§ 1 Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben ergeben sich gemäß § 10 der Satzung des Main-Neckar-Turngaues (MNTG). Diese sind im Wesentlichen das vielseitige Angebot außerhalb des Wettkampfsports hauptsächlich im Freizeit- und Gesundheitssport unter Einbeziehung aller sportfachlichen und musisch-kulturellen Aktivitäten des MNTG für Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer und Ältere/Senioren.

Wesentliche Aufgabe ist das Gestalten des Spiel- und Übungsbetriebes in den Vereinen. Dazu gehören auch Wettbewerbe.

§ 2 Zusammensetzung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
(1) Der Bereichsvorstand als Führungsgremium
Führungsgremium in allen fachlichen Angelegenheiten des Verbandsbereiches Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) ist gemäß § 10 Absatz 1 der MNTG - Satzung der Bereichsvorstand Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport).

(2) Der Bereichsvorstand Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) setzt sich zusammen aus:
• dem/der Bereichsvorsitzenden Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
• dem/der Ressortleiter/in Gesundheitssport
• dem/der Ressortleiter/in Freizeitsport
• dem/der Ressortleiter/in Projekte und Vorführungen
• dem/der Ressortleiter/in Trendsport
• den Fachwarten/innen der den Ressorts zugeordneten Fachgebieten
• einem/einer Vertreter/-in der MNTJ

(3) Bei Bedarf können weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptiert werden.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Der Bereichsvorstand ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig:
• verantwortliche Führung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport).
• fachliche Gesamtverantwortung und Vertretung des Verbandsbereichs nach innen und nach außen.
• Beratung von Grundsatzfragen des Verbandsbereichs Turnen unter besonderer Berücksichtigung der verbandspolitischen Gegebenheiten und Auswirkungen.
• Erarbeiten eines Entwurfes für den Bereichshaushalt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gremien und Fachwarten/innen.
• verantwortliche Verwaltung des Verbandsbereichshaushaltes.
• Erarbeitung der Jahresplanung.
• konzipieren der praktischen Arbeit in den Aufgabenfeldern Gesundheitssport, Freizeitsport, Projekte/-Vorführungen, Trendsport, musisch-kulturelle Aktivitäten.
• inhaltliche und organisatorische Verantwortung für die Gestaltung und Abwicklung von Großveranstaltun-gen im Verbandsbereich Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport).
• Erstellung von Arbeitshilfen für die Mitarbeiter/innen auf allen Ebenen.
• Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Vereinen bzw. den Vereinsverantwortlichen des Verbands-bereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport).

(2) Aufgaben der/des Bereichsvorsitzenden
• Einberufung und Leitung der Sitzung des Bereichsvorstandes.
• Koordinierung der Aufgaben der Ressorts und Fachgebiete.
• Vertretung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) im Vorstand des MNTG sowie im Hauptausschuss des MNTG.
• Vertretung der Anliegen des Verbandsbereichs gegenüber Verbänden, Gremien und Institutionen außer-halb des Main-Neckar-Turngaus.

§ 4 Sitzungen
Der Bereichsvorstand tagt jährlich mindestens einmal, zweckmäßigerweise im Herbst zur Aufstellung der Jahreskonzeption, im übrigen nach Bedarf. Der Bereichsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand des MNTG mitzuteilen.

Die Sitzungen werden von der/dem Bereichsvorsitzende/n Turnen spätestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 09.02.2009 in Kraft. Vorherige Ordnungen des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport) verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Ordnung des Verbandsbereichs überfachliche Aufgaben

Ordnung des Verbandsbereichs überfachliche Aufgaben

§ 1 Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben ergeben sich gemäß § 10 der Satzung des Main-Neckar-Turngaus (MNTG). Diese beinhalten im Wesentlichen die Bereiche Struktur/Recht, Ehrungswesen, Archiv/Turngaugeschichte und Internet/Hompeage.

§ 2 Zusammensetzung des V erbandsbereichs überfachliche Aufgaben
(1) Der Bereichsvorstand als beschließendes Gremium
Der Verbandsbereich überfachliche Aufgaben ist beschließendes Gremium in seinem Bereich.

(2) Bereichsvorstand überfachliche Aufgaben
Der Bereichvostand setzt sich zusammen aus:
• Dem/der Bereichsvorsitzenden überfachliche Aufgaben
• Dem/der Ressortleiter/-in Struktur/Recht
• Dem/der Ressortleiter/-in Ehrungswesen
• Dem/der Ressortleiter/-in Archiv/Turngaugeschichte
• Dem/der Ressortleiter/-in Internet/Homepage
• einem/einer Vertreter/-in der MNTJ

(3) Aufgaben, die nicht eindeutig in ein Ressort fallen, werden durch Beschluss des Bereichsvorstandes einem Verbandsbereichsmitglied zugeordnet.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Bereichsvorstand ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig:

Struktur/Recht
• Beobachtung und Auswertung der Mitgliederstruktur
• Beobachtung und Weiterentwick lung der Führungsstruktur
• Beobachtung und Weiterentwick lung der Organisationsstruktur
• Weiterentwicklung von Satzung und Ordnungen
• Beratung des MNTG in Rechtsfragen
• Mitwirkung bei Formulierung von Satzung und Ordnungen des MNTG

Ehrungswesen
• Beratung des Vorstand bei Anträgen zu Ehrungen
• Feststellung von Rechtmäßigk eiten von Ehrungen
• Weiterentwicklung und Anpassung der Ehrenordnung an gesellschaftliche Veränderungen

Archiv/Turngaugeschichte
• Bewahrung und Förderung der Tradition und Pflege von kulturellen Eigenarten
• Archivierung von Belegen der Turngauentwicklung
• Beahrung der Turngaugeschichte

Internet/Homepage
• Aufbau, Struktur und Weiterentwicklung der Internetpräsenz des MNTG
• Pflege der Internetpräsenz

§ 4 Kooptierte Mitglieder
Für Projektaufgaben ist die Einsetzung kooptierter Mitglieder im Bereichsvorstand jederzeit möglich. Die Genehmigung erfolgt über den Vorstand des MNTG.

§ 5 Sitzungen
Die Sitzungen werden von Bereichsvorsitzenden überfachliche Aufgaben spätestens zwei Wochen vorher mitBekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen werden vom/von der Bereichsvorsitzenden geleitet. Ist er/sie abwesend, bestimmen die anwesenden Bereichsvorstandsmitglieder eine/n Sitzungsleiter/in. Der Bereichsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Bereichvorstandsmitglied hat auch bei Ämterhäufung nur eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Außerhalb von Sitzungen kann der Bereichsvorstand schriftlich oder telefonisch abstimmen. Die Abstimmung ist abzubrechen, wenn eines der Bereichsvorstandsmitglieder im konkreten Einzelfall dieses Verfahren ablehnt. Schriftliche und telefonische Beschlüsse sind gültig wenn mindestens zwei Drittel der Bereichsvorstandsmitglieder teilnehmen. Es gilt die einfache Mehrheit.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 26.05.2008 in Kraft. Vorherige Ordnungen des Verbandsbereichs überfachliche Aufgaben verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Ordnung des Verbandsbereichs Wettkampfsport

Ordnung des Verbandsbereichs Wettkampfsport

§ 1 Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben ergeben sich gemäß § 10 der Satzung des Main-Neckar-Turngaues (MNTG). Dem Verbandsbereich Wettkampfsport obliegen alle Sportarten im Main-Neckar-Turngau (MNTG) die Wettkampfcharakter haben.

§ 2 Zusammensetzung des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
(1) Der Bereichsvorstand als Führungsgremium
Führungsgremium in allen fachlichen Angelegenheiten des Verbandsbereiches Wettkampfsport ist gemäß § 10 Absatz 1 der MNTG – Satzung der Bereichsvorstand Wettkampfsport.

(2) Der Bereichsvorstand Wettkampfsport setzt sich zusammen aus:
• dem/der Bereichsvorsitzenden Wettkampfsport
• dem/der Ressortleiter/in Gerätturnen
• dem/der Ressortleiter/in Gymnastik
• dem/der Ressortleiter/in Turnspiele
• dem/der Ressortleiter/in Mehrkämpfe/Gruppenwettkämpfe
• dem/der Ressortleiter/in Individualsportarten
• den Kampfrichterwarten/innen im weiblichen und männlichen Bereich
• den Fachwarten/innen der den Ressorts zugeordneten Fachgebieten
• einem/einer Vertreter/-in der MNTJ

(3) Bei Bedarf können weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptiert werden.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Der Bereichsvorstand ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig:
• Koordinierung der im MNTG betriebenen Wettkampfsportarten.
• Verantwortliche Aufstellung und Verwaltung des Bereichshaushaltes
• Beratung bei Problemen in den Wettkampfsportarten.
• Vertretung der Wettkampfsportarten gegenüber dem BTB und den Sportbünden.
• Ausschreibungen und Durchführung von Wettkampfangeboten in Absprache mit den Ressortleitern/innen und Fachwarten/innen.
• Kooperation mit dem Verbandsbereich Lehrwesen/Bildung bezüglich Aus- und Weiterbildung von Trainer/innen und Kampfrichter/innen in den einzelnen Ressorts.
• Zusammenarbeit mit der Main-Neckar-Turngaujugend (MNTJ).

(2) Aufgaben der/des Bereichsvorsitzenden
• Einberufung und Leitung der Sitzung des Bereichsvorstandes.
• Koordinierung der Aufgaben der Ressorts und Fachgebiete.
• Vertretung des Verbandsbereichs Wettkampfsport im Vorstand des MNTG sowie im Hauptausschuss des MNTG.
• Vertretung des Wettkampfsports im Innen- und Außenverhältnis.

(3) Aufgaben der Ressortleiter/innen
• Mitarbeit bei sportübergreifenden Themen.
• Vertretung ihrer Ressorts im Bereichsvorstand.

(4) Aufgaben des/der Vertreters/Vertreterin der MNTJ
• Vertretung der Interessen der MNTJ im Verbandsbereichs Wettkampfsort
• Aktionen und Maßnamen im Nachwuchsbereich.
• Zusammenarbeit mit dem Bereichsvorstand.

§ 4 Sitzungen
Der Bereichsvorstand tagt jährlich mindestens einmal, zweckmäßigerweise im Herbst, zur Aufstellung der Jahreskonzeption mit allen Fachwarten, im übrigen nach Bedarf. Der Bereichsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand des MNTG mitzuteilen.

Die Sitzungen werden von der/dem Bereichsvorsitzende/n Wettkampfsport spätestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 09.02.2009 in Kraft. Vorherige Ordnungen des Verbandsbereichs Wettkampfsport verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Ehrungsordnung 2014

Ehrungsordnung des MNTG § 1 Ehrungen

Der Main-Neckar-Turngau (MNTG) würdigt verdienstvolle ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine und des Turngaus als Dank und Anerkennung für den bisherigen Einsatz und Ansporn für künftige Tätigkeiten durch Ehrungen.

Die Ehrungsordnung ist Grundlage für die Verleihung der Ehrungen.

§ 2 Verleihungsgrundsätze

Unter Einbeziehung der Ehrungsordnung des Badischen Turner-Bundes (BTB) und des Deutschen Turner-Bundes (DTB) wird folgende aufsteigende Reihenfolge der Ehrungsstufen festgelegt:

Die Ehrungen durch den BTB und DTB und die entsprechenden Voraussetzungen sind in deren Ehrungsordnungen festgelegt.

Zwischen den einzelnen Ehrungsstufen muss für die Verleihung ein zeitlicher Abstand von mindestens fünf Jahren liegen.

Ehrungen sind höchstens bis drei Jahre nach Beendigung der Amtszeit möglich.

Über die Verleihung der Gauehrennadeln entscheidet der Vorstand des MNTG. Gemäß MNTG Satzung werden Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende durch die Vollversammlung ernannt. Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand.

Eine Abweichung von diesen Grundsätzen in begründeten Ausnahmefällen behält sich der Vorstand des MNTG vor. Insbesondere kann in außergewöhnlichen und besonders zu begründeten Fällen von der vorgesehenen Reihenfolge der Ehrungsstufen abgewichen werden, sofern das zuständige Gremium zustimmt. Die Ablehnung oder Zurückstellung des Antrages wird dem/der Antragssteller/in mitgeteilt. Ein Anspruch auf Bekanntgabe der Entscheidungsgründe besteht nicht.

§ 3 Ehrennadeln

Die Ehrennadel mit Besitzzeugnis kann an Mitglieder von Vereinen des Main-Neckar-Turngaues verliehen werden, die im Allgemeinen in verdienstvoller Vereins- oder Turngautätigkeit das Deutsche Turnen gefördert haben. Ausnahmsweise kann die Ehrung auch Förderern des Turnens zuteil werden. Hiernach können folgende Personen geehrt werden:

  • Mitglieder des Hauptausschusses

  • Mitglieder der Vorstandschaften der Turngauvereine (Vorsitzende und deren Stellvertreter,

    Kassierer, Schriftführer, Jugendleiter, Übungsleiter und andere besonders verdiente

    Vereinsmitarbeiter).

  • Personen, die sich um eine vom DTB betriebene Sportart besondere Verdienste erworben

    haben.

  • Personen des öffentlichen Lebens, an deren Ehrung ein besonderes Interesse besteht.

    § 4 Ehrungsvoraussetzungen

    Die silberne EN mit Besitzzeugnis wird nach zehn Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Verein bzw. fünf Jahre im Turngau verliehen. Die goldene EN wird nach 15 Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Verein bzw. 10 Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Turngau verliehen. Die EN in Bronze des DTB wird nach 20 Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Verein bzw. 15 Jahre verdienstvoller Tätigkeit im Turngau verliehen. Die Goldene Verdienstplakette des BTB wird nach 25 Jahren besonderer verdienstvoller Tätigkeit im Verein bzw. 20 Jahren verdienstvoller Tätigkeit im Turngau verliehen. Der Ehrenbrief des DTB kann an Personen verliehen werden, die 25 Jahre ehrenamtlich im Verein und darüber hinaus tätig sind oder

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Ehrung

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Zeitraum

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Mitarbeit auf Vereinsebene

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Mitarbeit auf Gauebene

Ehrennadel in Silber des MNTG

10 Jahre

5 Jahre

Ehrennadel in Gold des MNTG

15 Jahre

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10 Jahre

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Ehrennadel in Bronze des DTB

20

15 Jahre

Goldene Verdienstplakette des BTB

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25

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20 Jahre

Ehrenbrief des DTB

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---

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25 Jahre

Ehrenmitgliedschaft

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---

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---

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waren und sich dabei um die Förderung des Deutschen Turnens besondere Verdienste erworben haben. Einer Verbandsehrung muss eine Vereinsehrung vorangegangen sein.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Auszeichnung des Main-Neckar-Turngaues an Personen verliehen, die sich außergewöhnliche Verdienste um die Förderung und Verbreitung des Turnens im MNTG erworben und die durch ein langjähriges ehrenamtliches Engagement in Organen des MNTG beispielhafte Leistungen im Turngau erbracht haben. Mit der Verleihung kann dem Geehrten ein besonderer Titel, (z.B. Ehrenvorsitzender/Ehrenvorsitzende), zugesprochen werden.

Gemäß MNTG Satzung werden Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende durch die Vollversammlung ernannt. Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand.

§ 6 Bearbeitungsgebühr

Die Kosten der Verleihung von Personenehrungen tragen die Vereine. Die Gebühr für die Ehrennadeln des MNTG betragen 15,00 €, DTB-EN 25,00 €, BTB-Verdienstplakette 30.00 € und DTB-Ehrenbrief 35,00 €. Die Gebühr ist spätestens mit Einreichung des Antrages auf das Konto des MNTG bzw. des BTB zu überweisen. Erfolgt der Antrag durch ein Mitglied des Vorstandes, so entfällt die Zahlung der Gebühr, soweit die Tätigkeit der zu ehrenden Person auch für den Turngau erfolgte oder es sich um einen Förderer des Turnens handelt.

§ 7 Form und Frist

Der Antrag zur Verleihung der Ehrennadeln bzw. des Ehrenbriefes muss spätestens 6 Wochen vor dem Verleihungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antrag ist auf dem bei der Geschäftsstelle/Vorsitzenden oder auf der Homepage des MNTG erhältlichen Vordruck einzureichen. Auch BTB oder DTB Ehrungen sind über den Turngau zu bean- tragen. Voraussetzung hierfür ist die Beachtung der Ehrungsstufen gem. § 2 dieser Ehrenordnung.

Der Zeitpunkt der Verleihung der Ehrung ist vom Verein anzugeben und soll in einer würdigen Veranstaltung stattfinden.

Die Ehrung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.

§ 8 Sportlehrehrungen

Die Sportlerehrung kann aktiven Sportlern der Mitgliedsvereine des Main-Neckar-Turngaues zuteil werden, die in einer vom DTB vertretenen Sportart herausragende Leistungen erzielt haben. Näheres hierzu regelt die separate Ordnung für die Sportlerehrung. Die Sportlerehrung erfolgt im Regelfall im Rahmen der Vollversammlung oder Arbeitstagung. Der Vorstand kann aber auch andere geeignete Veranstaltungen dafür auswählen.

§ 9 Ehrungsausschuss

Der Ehrungsausschuss des MNTG entspricht dem Vorstand. Er entscheidet über Anträge von Vereinen oder Mitgliedern des Hauptausschusses auf Verleihung der Gauehrennadeln und der Weiterleitung von Ehrungsanträgen an den Ehrungsausschuss des Badischen Turner-Bundes zur Entscheidung:

  • Verleihung der Ehrennadel in Bronze des DTB

  • Verleihung der Goldenen Verdienstplakette des BTB

  • Verleihung des DTB Ehrenbriefes

    Der Ehrungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann in telefonischer und schriftlicher (elektronischer) Umfrage - auch im Umlaufverfahren - entscheiden.

    § 10 Inkrafttreten

    Der Hauptausschuss des MNTG hat diese Ordnung am 15.10.2014 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft. 


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Ordnung zur Sportlerehrung

Ordnung für die Sportlerehrung

Seit 1998 führt der Main-Neckar-Turngau jährlich bei der Arbeitstagung bzw. bei der Vollversammlung die Ehrung erfolgreicher Sportler/innen durch.
Die Vorschläge für die zu ehrenden Sportler/innen müssen aus den jeweiligen Fachgebieten kommen. Der Vorstand des MNTG entscheidet über jeden Antrag.
Platz  Meisterschaft / Wettkampf 
1. – 3. Platz  Badische Meisterschaften 
1. – 3. Platz  Badische Bestenkämpfe 
1. und 2. Platz  Landesturnfest 
1. bis 3. Platz  Baden-Württembergische Meisterschaften 
1. bis 3. Platz  Regionalen Meisterschaften (z.B. Süddeutsche M. od. Westdeutsche M.) 
1. bis 6. Platz  Deutsche Meisterschaften 
1. bis 6. Platz  Deutsches Turnfest 
Sonderregelung im Einzelfall   
Der Hauptausschuss des MNTG hat diese Ordnung am 29. September 2007 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.
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Ordnung des Ausschusses Gleichstellung und Personalentwicklung (AGP)

Ordnung des Ausschusses Gleichstellung und
Personalentwicklung (AGP) im MNTG

§ 1 Ziele und Aufgaben
Die Aufgaben der Gleichstellung und Personalentwicklung im MNTG sind in § 12 der Satzung des MNTG festgelegt.

§ 2 Zusammensetzung des Ausschusses
(1) Den Ausschuss bilden das Vorstandsmitglied Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung als Vorsitzende/-r und weitere Mitglieder.

(2) Weitere Mitglieder:
• eine Vertreterin des Frauenausschusses des MNTG
• ein/-e Vertreter/-in des Verbandsbereichs Lehrwesen/Bildung
• ein/-e Vertreter/-in des Verbandsbereichs Turnen (Freizeit- und Gesundheitssport)
• ein/-e Vertreter/-in des Verbandsbereichs Wettkampfsport
• einem/einer Vertreter/-in der MNTJ

(3) Scheidet vor Ablauf der Amtszeit eines der weiteren Mitglieder aus, benennt der Ausschuss Gleichstellung und Personalentwicklung eine/-n Nachfolger/-in für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bei Bedarf können mit Zustimmung des Vorstands zusätzliche Personen kooptiert werden. Diese sind nicht stimmberechtigt.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Der AGP ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig:
• Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Gleichstellung
• gezielte Förderung und Integration aller Mitglieder für Führungspositionen auf verschiedenen Ebenen im MNTG (Verein und Gau)
• Entwicklung von Ideen und Vorschlägen zur fachlichen und überfachlichen Zusammenarbeit
• Vorschlagsrecht zur Änderung dieser Ordnung
• Festlegung von perspektivischen Zielen
• Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen zur Beschlussfassung für übergeordnete Beschlussgremien
• Kontaktpflege mit anderen Organen und Gliederungen im MNTG
• Öffentlichkeitsarbeit
• Aufbau und Kontaktpflege von Netzwerken
• Kooperation mit dem Bereichsvorstand Lehrwesen/Bildung bzgl. Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen

(2) Aufgaben der/des Vorsitzenden des AGP
• verantwortliche Führung des Ausschusses
• fachliche Gesamtverantwortung
• Festlegung der Tagesordnung sowie Einberufung und Leitung der Sitzungen des AGP
• Koordination der Kompetenzen der Ausschussmitglieder
• Vertretung des AGP im Vorstand des MNTG
• Vertretung des AGP in Organen und Gremien des MNTG
• Vertretung der Anliegen gegenüber Verbänden, Gremien und Institutionen außerhalb des MNTG
• Planung, Koordination und Durchführung von überfachlichen Seminaren
• Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Turngauen
• Aufbau und Kontaktpflege von Netzwerken

§ 4 Sitzungen
Der AGP tagt nach Bedarf. Die Einladung zu den Sitzungen des AGP erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Nichtbestellung des Ausschusses AGP fallen die im § 3 benannten Aufgaben dem Frauenausschuss zu.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 09.02.2009 in Kraft. Vorherige Ordnungen des Ausschusses AGP verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Ordnung zur Frauenarbeit

Ordnung für die Frauenarbeit im MNTG

§ 1 Ziele und Aufgaben
Die Ziele und Aufgaben ergeben sich gemäß § 12 der Satzung des Main-Neckar-Turngaus (MNTG). Diese beinhalten im Wesentlichen die Bereiche überfachliche Frauenarbeit, Interessenvertretung der Frauen im MNTG und in den Gremien innerhalb und außerhalb des Sports, sowie die Federführung in der Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans.

§ 2 Zusammensetzung des Frauenausschusses
(1) Den Frauenauschuss bilden:
• das Vorstandsmitglied für Frauen, Gleichstellung und Personalentwicklung
• die Ressortleiterin Gesundheitssport
• die Fachwartin Gerätturnen weiblich
• die Fachwartin Sportgymnastik
• die Fachwartin allgemeine Gymnastik
• die Fachwartin Aerobic
• die Fachwartin Ältere Turnerinnen
• die Fachwartin Seniorenturnen
• die Fachwartin Frauenturnen
• die Fachwartin Gymnastik/Tanz
• die Fachwartin Dance
• eine Vertreterin der MNTJ

(2) Scheidet vor Ablauf der Amtszeit eines der weiteren Mitglieder aus, benennt der Frauenausschuss eine Nachfolgerin für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Der Frauenausschuss ist für die nachfolgend genannten Aufgaben zuständig:
• Wahrnehmung der frauenspezifischen Interessen
• Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen
• Verstärkte Eingliederung von Frauen in Führungspositionen in verschiedenen Ebenen des MNTG (Verein, Gau)
• Entwicklung von Ideen und Vorschlägen zur fachlichen und überfachlichen Zusammenarbeit
• Umsetzung des Frauenförderplanes (FFP)
• Vorschlagsrecht zur Änderung dieser Ordnung
• Festlegung von perspektivischen Zielen
• Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen zur Beschlussfassung für übergeordnete Beschlussgremien
• Kontaktpflege mit anderen Organen und Gliederungen im MNTG
• Öffentlichkeitsarbeit
• Informationsaustausch mit anderen Frauenorganisationen
• Aufbau und Kontaktpflege von Netzwerken
• Gezielte Förderung und Integration von Mädchen und Frauen auf verschiedenen Ebenen des Turngaues
• Beratung von Grundsatzfragen des Frauenausschusses
• Systematischer Entwurf von Perspektiven und Orientierungshilfen für die Frauenarbeit im MNTG

(2) Aufgaben der/des Vorsitzenden des Frauenauschusses
• Einberufung, Festlegung der Tagesordnung und Leitung der Sitzungen des Frauenausschusses MNTG
• Koordinierung der Kompetenzen und Verantwortungsbereiche der Ausschussmitglieder
• Vertretung des Frauenausschusses im Vorstand des MNTG
• Vertretung der Anliegen gegenüber Verbänden, Gremien und Institutionen außerhalb des MNTG
• Planung, Koordination und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Frauentreff beim Gauturnfest etc.)
• Kooperation mit dem Verbandsbereich Lehrwesen/Bildung bzgl. Lehrmaßnahmen

§ 4 Kooptierte Mitglieder
Für Projektaufgaben ist die Einsetzung kooptierter Mitglieder im Ausschuss jederzeit möglich. Die Genehmigung erfolgt über den Vorstand des MNTG.

§ 5 Sitzungen
Der Frauenausschuss tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einladung zur Sitzung des Frauenausschusses erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Zustellung der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrem Beschluss bei der Vorstandssitzung am 09.07.09 in Kraft. Vorherige Ordnungen für den Frauenbereich verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Finanzordnung

Finanzordnung des MNTG

Die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Kassenführung, sowie die Vermögensverwaltung im Main-Neckar-Turngau. Sie ist verbindlich für alle Mitarbeiter/innen im Turngau.

§ 1 Haushaltsplan
Zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes legt das Vorstandsmitglied für Finanzen jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres dem Hauptausschuss einen im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellten Haushaltsplan zur Genehmigung vor. Der Haushaltsplan ist entsprechend den Bedürfnissen des MNTG und nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu gliedern. Er orientiert sich an den Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres. Der genehmigte Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Haushaltsführung.

§ 2 Haushaltsüberwachung
Die Haushaltsüberwachung obliegt dem Vorstandsmitglied für Finanzen. Er/Sie gibt dem Vorstand jederzeit auf Wunsch eine Übersicht über die aktuelle Finanzlage.

§ 3 Jahresabschluss
Das Vorstandsmitglied für Finanzen legt spätestens 4 Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres und vor jeder Vollversammlung dem Vorstand den Jahresabschluss vor. Der Vorstand stellt den Jahresabschluss fest. Dem Hauptausschuss ist er zur Genehmigung vorzulegen.

§ 4 Mehrausgaben
Die genehmigten Haushaltsansätze dürfen ohne Begründung nicht überschritten werden. Sie sind gegenseitig deckungsfähig. Der Vorstand kann Mehrausgaben, die im Laufe eines Jahres notwendig werden, genehmigen, wenn die Deckung gesichert ist. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Bewilligungsbescheide verwendet werden.

§ 5 Buchführung
Die Buchführung obliegt dem Vorstandsmitglied für Finanzen. Die Zahlungsanweisung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder einem/r Stellvertreter/in. Die Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Das Vermögen des Turngaues ist nachzuweisen. Über das Inventar ist ein Bestandsverzeichnis zu führen.

§ 6 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr soll unbar abgewickelt werden. Verfügungsberechtigung über die Konten des Turngaues haben neben dem Vorstandsmitglied für Finanzen der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen.

§ 7 Reisekosten
Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des Turngaues ersetzt. Die Reisekostenordnung ist Bestandteil dieser Ordnung. Die bei den Mitarbeitern anfallenden allgemeinen Verwaltungskosten (Material, Telefon, Porto usw.) werden gegen Nachweis erstattet.

§ 8 Gebührenordnung
Organisationsbeiträge, Gebühren und sonstige Kosten werden nach der Gebührenordnung berechnet. Zum Ausgleich des Haushalts jeweils notwendige Änderungen sind vom Vorstand des MNTG zu beschließen.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung wurde am 29.09.2007 vom Hauptausschuss beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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Gebührenordnung

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Reisekostenordnung

Reisekostenordnung des MNTG

§ 1 Sitzungen, Tagungen, Vertretungen:
(1) Fahrtkosten
a) Es werden die Kosten der Deutschen Bahn, 2. Klasse, erstattet. Die Sondertarife der Deutschen Bahn sind zu nutzen.
b) PKW-Benutzung: 0,30 € je Km
(Bitte Gemeinschaftsfahrten vereinbaren)

(2) Tagegeld:
- bis 6 Std. Abwesenheit 6,00 €
- über 6 Std. Abwesenheit 11,00 €
- über 9 Std. Abwesenheit 15,00 €

Das Tagegeld wird gekürzt bei Gestellung
- von Frühstück um 3,00 €
- von Mittagessen um 5,00 €
- von Abendessen um 5,00 €

(3) Übernachtung:
- Bei nachgewiesener Übernachtung 13,00 €
Höhere Kosten gegen Vorlage der Rechnung.

Bei Vereinsveranstaltungen, Jubiläen und sonstigen Vertretungen ist vorher mit der Geschäftsstelle abzuklären, wer die Vertretung des MNTG übernimmt.

§ 2 Lehrgänge des MNTG:
(1) Referent/innen: Fahrtkosten lt. Ziff. 1 a, Übernachtung und Aufwandsentschädigung:
- je Lehreinheit (45 min.) 21,00 €
- bei Kampfrichter-Ausbildung
je Lehreinheit 12,50 €

(2) Lehrgangsleiter/in: Fahrtkosten lt. Ziff. 1 a, Übernachtung und Aufwandsentschädigung:
je Tag 13,00 €
Ist die/der Lehrgangsleiter/in gleichzeitig als Referent/in tätig, wird sie/er als Referent/in entschädigt.

(3) Lehrgangsteilnehmer/innen: Keine Kostenerstattung
Bei Einladung auf Veranlassung des MNTG (für Gauriegen, Gaumannschaften, Vorführgruppen) erfolgt Kostenerstattung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Vorstandschaft des MNTG.

§ 3 Meisterschaften und Wettkämpfe:
(1) Wettkampfleitung: Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtung, lt. § 1

(2) Kampf- und Schiedsrichter: Die teilnehmenden Vereine haben auf eigene Kosten einen Kampf- bzw. Schiedsrichter zu stellen. Sollte ein Vereine keinen einen Kampf- bzw. Schiedsrichter stellen können, kann vom MNTG ein Aufwandsentgelt in Höhe von 50,00 € erhoben. In begründeten Fällen kann die Vorstandschaft des MNTG auf Antrag des Fachgebiets andere Regelungen zulassen.

Werden Kampf- bzw. Schiedsrichter vom MNTG eingesetzt, werden die Fahrtkostenerstattung analog § 1.1 übernommen. Diese Kampf- bzw. Schiedsrichter erhalten ein Tagegeld.
Tagegeld pro Einsatz 1/2 Tag 6,00 €
ganzer Tag 12,00 €

Für Gau- und Bergturnfeste können Sonderregelungen durch die Vorstandschaft des MNTG erfolgen. Bei Kinderturnfesten haben die teilnehmenden Vereine ebenfalls entsprechend ihrer Teilnehmerzahl Kampf- und Schiedsrichter zu stellen.

§ 4 Abrechnungen:
Jede Maßnahme ist mit allen Kosten (Porto, Tel., Kopien, Hallenmiete usw.) komplett in einer Abrechnung zu erfassen und bei dem Vorstandsmitglied Finanzen einzureichen.

§ 5 Inkrafttreten
Der Hauptausschuss des MNTG hat diese Ordnung am 29.09.07 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.
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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des MNTG

Der Main-Neckar-Turngau gibt sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und zur klaren Abgrenzung der Verantwortung folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Der/die Vorsitzende (mit den drei Stellvertretern/innen in Absprache)
a) beruft die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen ein und erstellt eine Tagesordnung
b) leitet die Vorstandssitzungen, Arbeitstagungen und Vollversammlungen
c) hält Kontakt zu den Vereinen und Verbänden mit deren Vorsitzenden bzw. Abteilungsleitern
d) ehrt verdiente Mitglieder gemäß einer Ehrungsordnung
e) vertritt den MNTG nach außen gegenüber Verwaltungen, Behörden und anderen Institutionen
f) vertritt den Turngau im Badischen Turner-Bund (Hauptausschuss)
g) überwacht die Finanzen zusammen mit dem Vorstandsmitglied für Finanzen und den Kassenprüfern/innen
h) pflegt den Kontakt zu den Fachschaften
i) hält Verbindung zu den Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
j) vertritt den MNTG in den Sportkreisen
k) hilft bei bzw. koordiniert die Vereinsberatung (Mitarbeitergewinnung, Modernisierung, juristische und steuerrechtliche Fragen, EDV, Kooperationen, Jubiläen, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Sponsoring, Sportentwicklung usw.)
l) trägt die Hauptverantwortung bei kulturellen und sportlichen Maßnahmen (z.B. Turngala, Gauturnfeste, o.Ä.) im MNTG.

§ 2 Der Vorstand
Der Vorstand berät über:

1. ideelle, organisatorische, verwaltungs- und satzungsmäßige Gesamtkonzeption
a) Strukturfragen, Organisationsfragen, Satzungsfragen, Rechtsfragen
b) Ehrungsanträge gem. Ehrungsordnung

2. Finanz-, Haushalts- und Steuerfragen:
a) Absicherung der Kassengeschäfte
b) Beratung von Haushaltsplänen, Kassenabschlüssen und Finanzierungen
c) Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des MNTG

3. Öffentlichkeitsarbeit:
a) Kontaktpflege zur Tages- und Fachpresse
b) Berichterstattung über Veranstaltungen des MNTG
c) Kontaktpflege zu den Rundfunkanstalten und anderen Medien
d) Werbungsangelegenheiten
e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pressewarten

4. Turnen (Freizeit und Gesundheitssport):
a) Erarbeitung einer Konzeption für die vielfältige, turnerische Breitenarbeit sowie der Freizeitgestaltung und des gesundheitsorientierten Sporttreibens.
b) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern
c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen
d) Durchführung von Gauturnfesten
e) Betreuung der Vereine bei überregionalen Veranstaltungen (Landes- und Deutsche Turnfeste, Gymnaestraden)

5. Wettkampfsport
a) Erarbeitung von Konzeptionen im Leistungsbereich
b) Schulung von Übungsleitern/innen, Aktiven und Kampfrichtern/innen
c) Vorbereitung und Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Lehrtagungen
d) Unterstützung des Leistungsgedankens und Förderung von Leistungsgruppen

6. Turnspiele (ergänzend zu Punkt 2.4 und 2.5)
a) Ausbildung von Schiedsrichtern
b) Durchführung von Fortbildungen, Anhörung der Interessenvertreter/innen
c) Bereitstellung von Auszeichnungen für Meisterschaften, Meisterschaftsehrungen

7. Frauenarbeit
a) Planung und Koordinierung der Frauenarbeit im MNTG
b) Zusammenarbeit mit anderen Frauenverbänden und mit der Frauenvertretung im BTB
c) Frauenförderung, Benennung bzw. Durchsetzung der besonderen Rechte von Frauen im MNTG
d) Fortbildung auf dem Gebiet des Frauenturnens, der Gymnastik/ Sportgymnastik, der Aerobic, dem Gesundheitssport sowie für Ältere/ Senioren

8. Jugendarbeit
a) Beachtung der Beschlüsse des Jugendausschusses
b) Unterstützung der Jugendvertretung bei der Durchführung von Kinderturnfesten und Jugend-wettkämpfen
c) Berücksichtigung der Interessen der Jugend bei Gau-, Landes- und Deutschen Turnfesten, soweit der MNTG Einfluss hat.

§ 3 Aufgabenverteilung
1. Die einzelnen Aufgaben werden nach Beschluss des Vorstandes jeweils den zuständigen Vorstandsmitglieder bzw. Fachwarten/innen zugeteilt.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des MNTG. Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und der Fachwarte/innen.

3. Der Vorstand bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle, die aus einem Leiter/einer Leiterin und weiteren Helfern zusammengesetzt sein kann. Dieser obliegen die Erledigung des Schriftverkehrs und der Verwaltungsarbeiten des MNTG.

§ 4 Allgemeine Richtlinien
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich auf Einladung der/der Vorsitzenden zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Mitarbeiter/innen ohne festes Amt können die Vorstandschaft ergänzen und unterstützen und dadurch in die Arbeit des Turngaues hineinwachsen. Diese können als kooptiertes Mitglied an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

3. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. In geeigneten Fällen (z.B. Ehrungen) können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

4. Der Erlass von Fachgebietsordnungen und Wettkampfbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 5 Geschäftsordnung für die Vollversammlung
1. Anträge:
Anträge zur Vollversammlung können stellen:
- der Hauptausschuss
- der Vorstand
- die MNTJ
- die Ausschüsse
- die Mitgliedsvereine

Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die eingehenden Anträge werden durch Tischvorlage bekannt gemacht. Der Vorstand kann Dringlichkeitsanträge noch während der Vollversammlung einreichen. Die Frist zur Einreichung von Dringlichkeitsanträgen endet mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes Anträge.

2. Abstimmungen:
Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Anträge und bei Wahlen. Über Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie auf der Tagesordnung stehen bzw. in der sie eingebracht worden sind.
Abgestimmt wird offen mit Stimmkarten bzw. per Akklamation, sofern das Gremium nichts anderes beschließt.

3. Wahlen:
Der Vorstand beruft einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Personen. Sie bestimmen unter sich den/die Vorsitzenden/e. Dieser/diese hat die Neuwahl des Vorsitzenden durchzuführen. Nach seiner/ihrer Wahl zum/zur Vorsitzenden führt dieser/diese die weiteren Wahlen durch. Gewählt wird mit offener Stimmabgabe, wenn die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, wird schriftlich gewählt.

Vor jedem Wahlgang ist der/die Vorgeschlagene zu fragen, ob er/sie zur Kandidatur bereit ist, bzw. ob er/sie nach seiner/ihrer Wahl bereit ist, die Wahl anzunehmen.

§ 6 Gültigkeit der Ordnung
Diese Geschäftsordnung ersetzt die im März 2003 beschlossene Ordnung. Sie tritt mit Wirkung vom 13. März 2008 in Kraft.
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